Satzung
Kreisfischereiverein Kelheim e.V.
Satzung
(Fassung vom August 2015 / 06. Januar 2016)
Druckversion der Satzung
Goldene Regeln für den Angler
Verhalte Dich am Wasser waidgerecht. Du repräsentierst Deinen Verein, der nach Deinem Auftreten beurteilt wird.
Sei kameradschaftlich und hilfsbereit.
Schütze die Natur, erfreue Dich ihrer und verschmutze sie nicht durch achtloses Wegwerfen von Abfällen, Papier usw.
Zertrete nicht unnötig Gras und vermeide Flurschäden.
Sei dem Fisch gegenüber Tierfreund und betrachte ihn nicht nur als Beute für die Pfanne.
Töte gefangene Fische rasch und waidgerecht,
lasse sie nicht leiden.
Wenn Du diese Gebote befolgst,bist Du das,
was wir sein wollen.
Fischer, Natur- und Tierfreund
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Kreisfischereiverein Kelheim „. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kelheim.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Es ist Zweck des Vereins, seinen Mitgliedern die Ausübung der Fischerei zu ermöglichen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliedsinteressen bei der Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des Fischens;
2. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern des Vereins in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz, zur Reinhaltung und zur Erhaltung der natürlichen Schönheit und Ursprünglichkeit dieser Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
3. die Ausbildung seiner Mitglieder, insbesondere seiner Jungfischer, und anderer Fischer auf dem Gebiet der Fischerei, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Vorträge, Lehrgänge und dergleichen, sowie durch die Teilnahme an traditionellen Gemeinschaftsfischen, die dem Zwecke der Hege dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen und/oder Übungsleiterfreibeträge (derzeit § 3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Von den Mitgliedern wird je Geschäftsjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 1. April des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann zur Person des Antragstellers Erkundigungen einziehen. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. Bei Aufnahme in den Verein erhält der Bewerber eine Mitgliedskarte und die Satzung des Vereins ausgehändigt. Für den Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird. Die Aufnahmegebühr ist vor Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung des Vereins zu entrichten.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand spätestens bis zum 30. September des Geschäftsjahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. eine unehrenhafte Handlung begangen oder
2. seine Mitgliedspflichten trotz Ermahnung nicht oder nur mangelhaft erfüllt oder
3. die Belange des Vereins geschädigt oder gegen die Interessen des Vereins sonst grob oder wiederholt verstoßen hat.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied des Vereins beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor seiner Entscheidung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ist diese Art der Zustellung nicht möglich, wird die Entscheidung vom Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung ohne Angabe der Gründe bekanntgegeben; die Entscheidung gilt damit als dem Mitglied mitgeteilt.
(5) Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
(6) Das betroffene Mitglied kann gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat. Wird gegen die Entscheidung des Vorstandes nicht form- und fristgerecht Berufung eingelegt, ist sie endgültig.
(7) Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzulegen, der sie, falls er ihr nicht stattgibt, innerhalb von drei Monaten nach Einlegung mit seiner Stellungnahme dem Ehrenrat vorzulegen hat. Die Entscheidung des Ehrenrates ist dem Berufungsführer unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ist diese Art der Zustellung nicht möglich, gilt die Entscheidung in der Mitgliederversammlung (Abs. 8) als mitgeteilt.
(8) Endgültige Ausschlussentscheidungen des Vorstandes sind vom Vorstand, Entscheidungen des Ehrenrates über Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes sind vom Ehrenrat in der nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte; Verpflichtungen bleiben bestehen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf die Leistungen des Vereins, die er nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung zu erbringen hat. Sie sind insbesondere berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dabei ihr Stimmrecht auszuüben, in den Mitgliederversammlungen und bei den anderen Organen des Vereins Anträge zu stellen und den Organen des Vereins Anregungen zu unterbreiten.
(2) Erlaubnisscheine zur Ausübung der Sportfischerei in den Gewässern des Vereins werden nur auf Antrag erteilt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Fischereierlaubnisscheines für ein bestimmtes Gewässer besteht nicht. Für die Erteilung eines Fischereierlaubnisscheines wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird. Fischereierlaubnisscheine werden nur nach vorheriger Bezahlung des Mitgliederbeitrages und der Fischereierlaubnisscheingebühr ausgehändigt. Über die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen entscheidet der Vorstand. Fischereierlaubnisscheine können vom Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen entschädigungslos eingezogen werden. wenn der Inhaber gegen die gesetzlichen Bestimmungen über waidgerechtes Fischen oder gegen entsprechende Auflagen des Vereins verstößt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern. Sie sind deshalb insbesondere gehalten,
1. waidgerecht zu fischen; (Entsprechende Auflagen des Vereins sind, gleichgültig ob sie auf den Fischereierlaubnisscheinen vermerkt sind oder nicht, unbedingt zu beachten.)
2. sich an den Arbeitseinsätzen des Vereins zur Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern des Vereins, zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer und zur Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Vereinsgewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beteiligen.
Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden je Geschäftsjahr werden vom Vorstand bestimmt. Von Mitgliedern, die diese Arbeitseinsätze nicht oder nicht vollständig erbringen, wird eine angemessene Ausfallgebühr erhoben. Die Höhe der Ausfallgebühr wird vom Vorstand bestimmt.
Mitglieder, bei denen feststeht oder die glaubhaft machen, dass sie aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht in der Lage waren, sich an solchen Arbeitseinsätzen zu beteiligen, sind von der Zahlung der Ausfallgebühr befreit.
3. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
4. die Bestimmungen des Vereins einzuhalten und seine satzungsmäßigen Anordnungen zu befolgen, insbesondere gefangene Fische nicht zu veräußern;
5. über die Angelegenheiten des Vereins, die vom Vorstand ausdrücklich für vertraulich erklärt wurden, in dem vom Vorstand bestimmten Umfang Stillschweigen zu bewahren;
6. dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (z. B. Mitteilungen von Adressenänderungen) und ihn über Vorgänge und dergleichen, die seine Belange berühren, zu unterrichten;
7. den Bitten und Anordnungen der Fischereiaufseher zu entsprechen und sich am Wasser stets kameradschaftlich zu verhalten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (Vorstandschaft),
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung,
4. der Ehrenrat.
§ 8 Der Vorstand
(1) Die Vorstandschaft besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden
2. dem 1. und 2. Schriftführer,
3. dem 1. und 2. Kassier,
4. dem 1. und 2. Gewässerwart
5. dem 1. und 2. Jugendwart
(2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Die Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der 2. und 3. Vorsitzende von der Vertretungsberechtigung nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderer Vereinsorganen vorbehalten sind (s. ff. Abs. 3 – 8).
(3) Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlungen ein, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und beurkundet die Beschlüsse und Niederschriften dieser Vereinsorgane. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, werden diese Aufgaben vom 2. Vorsitzenden oder, sofern dieser ebenfalls verhindert ist, vom 3. Vorsitzenden oder, sofern auch dieser verhindert ist, von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen.
(4) Der 1. Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen Niederschriften, protokolliert deren Beschlüsse und erledigt alle sonstigen schriftlichen Arbeiten. Die Aufgaben des 1. Schriftführers obliegen bei dessen Verhinderung dem 2. Schriftführer.
(5) Der 1. Kassier erledigt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte und zeichnet im Zahlungsverkehr mit dem 1. Vorsitzenden oder sofern dieser verhindert ist, mit dem 2. Vorsitzenden, oder sofern auch dieser verhindert ist, mit dem 3. Vorsitzenden. Die Aufgaben des 1. Kassiers obliegen bei dessen Verhinderung dem 2. Kassier.
(6) Den Gewässerwarten obliegen Aufgaben im Rahmen der Fischerei- und Gewässerbewirtschaftung.
(7) Die Jugendwarte organisieren und leiten die Jugendveranstaltungen. Sie sind für die Durchführung von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen der Jugendlichen Vereinsmitglieder auf den Gebieten der Fischerei, sowie des Natur-, Gewässer- und Tierschutzes zuständig
(8) Dem Vorstand insgesamt obliegen:
1. Die Entscheidungen über Aufnahme- und Ausschlussanträge, die Stellungnahme zu Berufungen gegen Ausschlussanträge und die Bekanntgabe von Vereinsausschlüssen in den Mitgliederversammlungen;
2. die Entscheidung über die Erteilung der Fischereierlaubnisscheine und über deren Entzug;
3. die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages, der Fischereierlaubnisscheingebühren und der Ausfallgebühr für nicht geleistete Arbeitseinsätze, sowie die Entscheidung über die im Einzelfall aus triftigen Gründen mögliche, angemessene Ermäßigung dieser Beiträge;
4. die Entscheidung über den Kauf oder die Pacht von Gewässern;
5. die Entscheidung über Besatz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;
6. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirates, des Gerätewartes und der Weiherwarte sowie die Leitung ihrer Tätigkeit;
7. die Aufstellung und Abberufung der Fischereiaufseher und die Leitung ihrer Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Beantragung der Verpflichtung eines Fischereiaufsehers durch die Verwaltungsbehörde;
8. die Entscheidung über die Ernennung zum Ehrenmitglied;
9. die Benennung von Mitgliedern zur Wahl des Ehrenrates;
10. die Ehrung verdienter Mitglieder und Personen;
11. die Verhängung von Vereinsstrafen, die Stellungnahmen zu Berufungen gegen Vereinsstrafen und die Bekanntgabe von Vereinsstrafen in den Mitgliederversammlungen;
12. die Entscheidung, welche Angelegenheiten des Vereins in welchem Umfang vertraulich sein sollen;
13. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und sonstiger Veranstaltungen des Vereins;
14. die Erstattung des Jahres- sowie des Kassen- und Rechnungsberichtes in der Mitgliederversammlung;
15. die Behandlung der an ihn gerichteten Anträge und Anregungen der Mitglieder und die etwaige Weiterleitung an die zuständigen Organe des Vereins mit einer Stellungnahme;
16. die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht von einem anderen Organ des Vereins zu besorgen sind.
17. Die Aufstellung und der Beschluss einer Kassenordnung zur Regelung von Aufwandsentschädigungen.
(8) Der Vorstand soll bei Entscheidungen schwerwiegender oder grundsätzlicher Art (z. B. beim Abschluss von Kauf- und Pachtverträgen über Gewässer, bei Besatz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen) den Beirat hören.
(9) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Personen, die die Mitgliederversammlung während der Amtszeit des Vorstandes in den Vorstand wählt, werden nur für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstandes gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(10) Der 1. Vorsitzende soll den Vorstand in der Regel jedes Kalendervierteljahr einberufen. Er hat ihn jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr, sowie dann einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes eine Einberufung beantragen. Die Mitglieder des Vorstandes sollen zu den Vorstandssitzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich oder mündlich eingeladen werden. Die Einladung soll die Tagesordnung der Vorstandssitzung enthalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder erschienen sind. Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder mit je einer Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen. Ist der Ersatzmann bereits Mitglied des Vorstandes, haben die Vorstandsmitglieder gleichzeitig auch für ihn bis zu dieser Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen.
§ 9 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern des Vereins. Seine Mitglieder werden vom Vorstand bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die Abberufung kann auf Wunsch des betreffenden Mitgliedes, auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Beirates oder aus sonstigen Gründen erfolgen. Soll ein Mitglied aus sonstigen Gründen abberufen werden, hat der Vorstand vorher den Beirat zu hören. Mitglieder des Vorstandes können dem Beirat nicht angehören.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen die Belange des Vereins berührenden Fragen zu beraten. Er hat ferner die an ihn gerichteten Anträge und Anregungen der Mitglieder des Vereins zu behandeln und sie gegebenenfalls den zuständigen Organen des Vereins mit einer Stellungnahme vorzulegen.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr einzuberufen. Der 1. Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich beantragt. In den Antrag sind der Zweck und die Gründe anzugeben.
(2) Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einzuladen. Die Einladung hat die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Die Entgegennahme des Jahres- sowie des Kassen- und Rechnungsberichtes des Vorstandes, des Tätigkeitsberichtes des Beirates und des Prüfungsberichtes der Revisoren;
2. die Entlastung des Vorstandes;
3. die Wahl des Vorstandes;
4. die Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von fünf Jahren; die Revisoren haben die Kassen- und Rechnungsgeschäfte des abgelaufenen Geschäftsjahres zu überprüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung bekanntzugeben. Eine unmittelbare Wiederwahl der Revisoren ist nicht möglich. Personen, die die Mitgliedsversammlung während der Amtszeit der Revisoren wählt, werden nur für die Dauer der restlichen Amtszeit der Revisoren gewählt.
5. die Wahl des Ehrenrates;
6. die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
7. die Behandlung der Anträge und Anregungen, die von den Mitgliedern des Vereins an die Mitgliederversammlung gerichtet werden und die etwaige Weiterleitung an die zuständigen Organe des Vereins mit einer Stellungnahme; Anträge von Mitgliedern sind mindestens vier Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. In dringenden Fällen können davon durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stehen bei der Wahl des Vorstandes, der Revisoren oder des Ehrenrates mehrere Bewerber zur Wahl, ist jeweils gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Die Wahl des Vorstandes, der Revisoren und des Ehrenrates erfolgt jedoch geheim, wenn dies von mindestens der Hälfte der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
(6) Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle des Vereins während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
§ 11 Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden sowie aus drei Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Personen, die die Mitgliederversammlung während der Amtszeit des Ehrenrates in den Ehrenrat wählt, werden nur für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ehrenrates gewählt. In den Ehrenrat können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes können dem Ehrenrat nicht angehören. Die Vorsitzenden des Ehrenrates werden von den Mitgliedern des Ehrenrates bestimmt.
(2) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, über Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen und sonstige Vereinsstrafen zu entscheiden und seine Entscheidungen in den Mitgliederversammlungen bekanntzugeben. Er soll ferner Auseinandersetzungen in Vereinsangelegenheiten zwischen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Organen und zwischen Organen des Vereins schlichten.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft den Ehrenrat ein, leitet die Sitzungen und beurkundet die Beschlüsse und Niederschriften des Ehrenrates. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, werden diese Aufgaben vom 2. Vorsitzenden oder, sofern dieser ebenfalls verhindert ist, von einem der Beisitzer des Ehrenrates wahrgenommen.
(6) Der 1. Vorsitzende hat den Ehrenrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich einzuberufen. Die Einladung hat die Tagesordnung der Sitzung zu enthalten. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 12 Die Fischereiaufseher
(1) Die Aufstellung und Abberufung der Fischereiaufseher sowie die Entscheidung über die Beantragung der Verpflichtung der Fischereiaufseher durch die Verwaltungsbehörde obliegen dem Vorstand. Die Tätigkeit der Fischereiaufseher steht unter der Leitung des Vorstandes.
(2) Den Fischereiaufsehern obliegt die Kontrolle der in den Gewässern des Vereins fischenden Personen. Sie haben insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über waidgerechtes Fischen und der entsprechenden Auflagen des Vereins zu überwachen.
(3) Die Fischereiaufseher haben dem Vorstand über ihre Maßnahmen, Beobachtungen und Erfahrungen schriftlich zu berichten.
§ 13 Ehrungen
Persönlichkeiten, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand öffentlich geehrt werden (z. B. durch Verleihung von Ehrenabzeichen und -urkunden).
§ 14 Vereinsstrafen
(1) Mitglieder des Vereins, die gegen gesetzliche Bestimmungen über waidgerechtes Fischen oder entsprechende Auflagen des Vereins oder sonst gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen und Anordnungen des Vereins verstoßen haben, können, sofern sie deswegen nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden, vom Vorstand je nach der Schwere des Verstoßes mit einer Geldbuße und einem einfachen oder strengen Verweis bestraft werden. Die Vorschriften des § 5 Abs. 4, 5, 6, 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein (§ 5 Abs. 2 und 3) und die sonstigen Vereinsstrafen (Abs. 1) schließen den entschädigungslosen Entzug des Fischereierlaubnisscheines (§ 6 Abs. 2 letzter Satz) nicht aus.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Stadt Kelheim und die Stadt Abensberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Förderung der Angelfischerei im Landkreis Kelheim zu verwenden haben.
Wer Fische fängt mit Leidenschaft,
mit Meisterschaft und Wissenschaft,
und hält sich dabei tugendhaft,
gewissenhaft und ehrenhaft,
den reichen Fang mit Maß betreibt,
sorgt, dass im Wasser auch was bleibt,
und angelt nicht um Geld und Gunst,
nein, nur aus Freude an der Kunst,
der ist, und sei´s der geringste Knecht, Sportangler und auch fischgerecht.
Claude de Raimont