Fischereiordnung und Fangbeschränkungen

Hier finden Sie einen Auszug der wichtigsten Bestimmungen und Regeln, die Sie beim Fischen in den Gewässern des KFV Kelheim berücksichtigen müssen. Maßgeblich ist jedoch immer das Hinweisblatt, das Sie zusammen mit dem Angel-Erlaubnisschein erhalten.

  • Beachten Sie die einschlägigen, gesetzlichen Vorschriften des Fischerei-, Naturschutz- und des Tierschutzgesetzes, die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen der Verwaltungsbehörden und die Bestimmungen des Vereins über die Ausübung der Fischerei.
  • Fischen Sie waidgerecht, verhalten Sie sich kameradschaftlich und hilfsbereit.
  • Schützen Sie die Natur, vermeiden Sie Flurschäden und halten Sie Ihren Angelplatz sauber.
  • Üben Sie Ihr Uferbenutzungsrecht mit tunlichster Schonung der Uferstücke aus. Eingefriedete Grundstücke dürfen Sie nicht betreten.
  • Benutzen Sie mit Kraftfahrzeugen nur die dafür vorgesehenen Zufahrten zum Gewässer.
  • Parken Sie nicht in Wiesen, Anlagen oder bepflanzten Uferstreifen.
  • Übernachten mit Wohnmobilen, Zelten und Feuermachen an den Gewässern ist verboten.
  • Am Irnsinger Baggersee dürfen nur Mitglieder des KFV Kelheim und Inhabern von Angelkarten auf den gekennzeichneten Plätzen parken.
  • Führen Sie Ihren Fischereierlaubnisschein und den Fischereischein am Gewässer stets bei sich. Sie sind verpflichtet, diese auf Verlangen Fischereiaufsehern, jedem anderen Mitglied des KFV Kelheims, Polizeibeamten und dem Eigentümer gepachteter Gewässer oder deren Beauftragten vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen.
  • Das Hältern von Fischen an befahrenen Wasserstraßen ist verboten.

Fischereibestimmung und Beschränkung

An einem Angeltag dürfen je Erlaubnisschein höchstens zwei Raubfische oder zwei Salmoniden oder zwei Karpfen oder zwei Schleien mitgenommen werden. Dies bedeutet, dass nicht von jeder dieser Fischart zwei Fische mitgenommen werden dürfen, sondern insgesamt nur zwei Fische, die sich aus vorgenannten Arten zusammensetzen können. z.B. zwei Hechte, oder ein Hecht plus ein Barsch oder ein Barsch plus ein Zander, oder ein Karpfen plus eine Schleie etc.

Unter den Sammelbegriff Raubfische in Zusammenhang mit dieser Bestimmung fallen nur Hecht, Barsch und Zander.

Bei allen anderen Fischarten, einschließlich Aitel, Schied, und Rutten dürfen in Summe maximal fünf Stück je Angeltag und Erlaubnisschein entnommen werden. Z.B. fünf Brachsen, oder 3 Brachsen plus zwei Rotaugen, oder vier Rotaugen plus ein Waller etc.

Waller, Graskarpfen und Grundeln müssen entnommen werden.

Ist das Fanglimit von insgesamt 7 Fischen erfüllt, ist das Fischen auf alle Fischarten in diesem Gewässer (Gültigkeitsbereich Erlaubnisschein) einzustellen.

Je Erlaubnisschein bedeutet, dass Angler, die für mehrere Gewässer einen Erlaubnisschein besitzen, in jedem Gewässer 2+5 Fische an einem Angeltag fangen und mitnehmen können.

Ausgenommen von diesen Fangbeschränkungen sind Lauben und Grundeln.

  • Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder anderweitig veräußert werden.
  • Vom 15. Februar bis 31. Mai darf in allen Gewässern des KFV Kelheim nicht mit Blinkern, Wobblern, Dropshot und ähnlichen Ködern sowie mit toten Köderfischen gefischt werden. Fliegenfischen ist erlaubt. In der Zeit ist auch das Dropshot-Fischen, Vertikalangeln, Wallerklopfen und das Zupfen mit der Pose nicht erlaubt.
  • Gefischt werden darf nur mit 2 Angelruten mit jeweils einer beköderten Anbissstelle.
  • Die Fischerei darf nur mit der Handangel ausgeübt werden. Senknetze dürfen nicht verwendet werden. Das angeln mit der Legangel ge. § 16 (3) AFFiG ist verboten. Eine Angel gilt dann als Legangel, wenn sie vom Fischereiausübenden nicht unmittelbar beaufsichtigt wird.
  • Nachtfischen ist erlaubt, Eisfischen ist verboten.
  • Das Fischen vom Boot aus ist in der Donau, im RMD-Kanal (Altmühl) und im Irnsinger Baggersee nur mit Genehmigung des Vereins erlaubt. 
  • Gewässer und Gewässerstrecken, die durch Schilder als gesperrt gekennzeichnet sind, dürfen nicht befischt werden.
  • Wird ein getöteter Fisch am Wasser ausgenommen und geschuppt, sind alle Innereien und andere Abfallstücke mitzunehmen oder zu vergraben. Sie dürfen auf keinen Fall ins Wasser geworfen werden.
  • Wenn bei einem Fisch, der zurückgesetzt werden muss; oder soll, die Gefahr besteht, dass er beim Lösen des Hakens gefährliche Verletzungen erleidet, ist der Haken nicht zu lösen, sondern die Schnur am Maul abzuschneiden.
  • Das Fangbuch ist mitzuführen und die Fänge sofort nach der Entnahme bzw. dem Töten des Fisches einzutragen.

Bei Fischsterben, Gewässerverschmutzungen und ähnlichen Vorkommnissen ist unverzüglich ein Mitglied des Vorstandes und die Polizei zu verständigen.