>Fischereiordnung
>Fischereibestimmung und Beschränkungen
>Ganzjährig geschonte Fische
>Gesetzliche Schonzeit
>Vereinsinterne Schonzeiten und Schonmaße





Fischereiordnung

Hier finden Sie einen Auszug der wichtigsten Bestimmungen und Regeln, die Sie beim Fischen in den Gewässern des KFV Kelheim berücksichtigen müssen. Maßgeblich ist jedoch immer das Hinweisblatt, das Sie zusammen mit dem Angel-Erlaubnisschein erhalten.

  • Beachten Sie die einschlägigen, gesetzlichen Vorschriften des Fischerei-, Naturschutz- und des Tierschutzgesetzes, die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen der Verwaltungsbehörden und die Bestimmungen des Vereins über die Ausübung der Fischerei.
  • Fischen Sie waidgerecht, verhalten Sie sich kameradschaftlich und hilfsbereit.
  • Schützen Sie die Natur, vermeiden Sie Flurschäden und halten Sie Ihren Angelplatz sauber.
  • Üben Sie Ihr Uferbenutzungsrecht mit tunlichster Schonung der Uferstücke aus. Eingefriedete Grundstücke dürfen Sie nicht betreten.
  • Benutzen Sie mit Kraftfahrzeugen nur die dafür vorgesehenen Zufahrten zum Gewässer.
  • Parken Sie nicht in Wiesen, Anlagen oder bepflanzten Uferstreifen.
  • Übernachten mit Wohnmobilen, Zelten und Feuermachen an den Gewässern ist verboten.
  • Am Irnsinger Baggersee dürfen nur Mitglieder des KFV Kelheim auf den gekennzeichneten Plätzen parken.
  • Führen Sie Ihren Fischereierlaubnisschein und den Fischereischein am Gewässer stets bei sich. Sie sind verpflichtet, diese auf Verlangen Fischereiaufsehern, jedem anderen Mitglied des KFV Kelheims, Polizeibeamten und dem Eigentümer gepachteter Gewässer oder deren Beauftragten vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen.

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Fischereibestimmung und Beschränkung

  • Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder anderweitig veräußert werden.
  • Vom15. Februar bis 30. April darf in allen Gewässern des KFV Kelheim nicht mit Blinkern, Wobblern und ähnlichen Ködern sowie mit toten Köderfischen gefischt werden. Fliegenfischen ist erlaubt.
  • Fangbeschränkung (gilt nicht für die Donau)
    An einem Angeltag dürfen je nach Erlaubnisschein höchstens zwei Raubfische oder zwei Salmoniden oder zwei Karpfen mitgenommen werden. Aale, Brachsen, Karauschen, Güstern, Rotaugen, Flußbarsch und Köderfische fallen nicht unter diese Fangbeschränkung. Ist das Limit erfüllt, ist das Fischen auf alle Fischarten einzustellen!
    Gefischt werden darf nur mit 2 Angelruten mit jeweils einer beköderten Anbissstelle.
  • Die Fischerei darf nur mit der Handangel ausgeübt werden. Senknetze dürfen nicht verwendet werden. Das angeln mit der Legangel ge. ¶ 16 (3) AFFiG ist verboten. Eine Angel gilt dann als Legangel, wenn sie vom Fischereiausübenden nicht unmittelbar beaufsichtigt wird.
  • Nachtfischen ist erlaubt, Eisfischen ist verboten.
  • Das Fischen vom Boot aus ist in der Donau, im RMD-Kanal (Altmühl) und im Irnsinger Baggersee mit Genehmigung des Vereins erlaubt.
  • Gewässer und Gewässerstrecken, die durch Schilder als gesperrt gekennzeichnet sind, dürfen nicht befischt werden.
  • Wird ein getöteter Fisch am Wasser ausgenommen und geschuppt, sind alle Innereien und andere Abfallstücke mitzunehmen oder zu vergraben. Sie dürfen auf keinen Fall ins Wasser geworfen werden.
  • Wenn bei einem Fisch, der zurückgesetzt werden muss; oder soll, die Gefahr besteht, dass er beim Lösen des Hakens gefährliche Verletzungen erleidet, ist der Haken nicht zu lösen, sondern die Schnur am Maul abzuschneiden.
  • Das Fangbuch ist mitzuführen und die Fänge einzutragen.
  • Bei Fischsterben, Gewässerverschmutzungen und ähnlichen Vorkommnissen ist unverzüglich ein Mitglied des Vorstandes und die Polizei zu verständigen

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Ganzjährig geschonte Fische

Flußneunauge, Lampetra fluviatilis
Bachneunauge, Lampetra planeri
Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp.
Meerneunauge, Petromyzon marinus
Stör, Acipenser sturio
Sterlet, Acipenser ruthenus
Maifisch, Alosa alosa
Atlantischer Lachs, Salmo salar
Meerforelle, Salmo trutta forma trutta
Kilch, Coregonus acronius
Perlfisch, Rutilus frisii meidingeri
Strömer, Leuciscus soufia
Weißflossiger Gründling, Gobio albipinnatus
Kessler-Gründling, Gobio kessleri
Steingreßling, Cobio uranoscopus
Schneider, Alburnoides bipunctatus
Zope, Abramis ballerus
Sichling, Pelecus cultratus
Bitterling, Rhodeus sericeus amarus
Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis
Steinbeißer, Cobitis taenia
Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni
Schrätzer, Gymnocephalus schraetser
Streber, Zingel streber streber
Zingel, Zingel zingel
9stach. Stichling, Pungitius pungitius
Flußperlmuschel, Margaritera margaritifera
Gemeine Teichmuschel, Andonta cygnea
Flache Teichmuschel, Andonta anatina
Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanadonta complanata
Malermuschel, Unio pictorum
Große Flußmuschel, Unio tumidus
Kleine Flußmuschel, Unio crassus

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Gesetzliche Schonzeit

BN = Abweichende Schonmaße und -zeiten im Bezirk Niederbayern
V = Abweichende vereinsinterne Schonmaße und -zeiten

  Schonmaße: Schonzeiten:
Aal 50 cm
--
Aitel (Döbel) -- BN -- BN
Äsche 35 cm 01.01. bis 30.04.
Bachsaibling 20 cm 01.10. bis 28.02.
Bachforelle (Steinforelle) 26 cm V 01.10. bis 28.02.
Blaufelchen 30 cm 15.10. bis 31.12.
Barbe 40 cm 01.05. bis 15.06.
Coho Lachs -- V --
Gangfisch 30 cm 15.10. bis 31.12.
Gründling -- 01.05. bis 30.06.
Grasfisch -- V --
Frauennerfling 30 cm 01.03. bis 30.06.
Hecht 50 cm 15.02. bis 15.04. BN
Huchen 70 cm 15.02. bis 31.05.
Karpfen (m) 35 cm V --
Schuppenkarpfen 30 cm --
Spiegelkarpfen 30 cm --
Wels 70 cm --
Mairenke -- 15.04. bis 31.05.
Nase 30 cm 01.03. bis 30.04.
Nerfling 30 cm --
Regenbogenforelle 26 cm V 15.12. bis 15.04. V
Rutte 30 cm BN -- BN
Sandfelchen 30 cm 15.10. bis 31.12.
Seeforelle 60 cm 01.10. bis 28.02.
Seesaibling 30 cm 01.10. bis 28.02.
Schleie 26 cm -- BN
Schied 40 cm 01.04. bis 31.05.
Wildkarpfen -- BN -- BN
Zander 50 cm 15.03. bis 30.04. BN
Edelkrebs
männlich
weiblich

12 cm
12 cm

--
01.10. bis 31.07.
Steinkrebs
männlich
weiblich

10 cm
10 cm

--
01.10. bis 31.07.

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Vereinsinterne Schonzeiten und Schonmaße

  Schonmaße: Schonzeiten:
Gras-, Silber- und Marmorkarpfen 60 cm
--
Bachforelle 30 cm 01.10. bis 15.04.
Regenbogenforelle 30 cm 15.12. bis 15.04.
Bachsaibling 30 cm 01.10. bis 15.04.
Schleie 30 cm --
Aal 50 cm --
Waller 50 cm --
nach Wegfall des gesetzlichen Schonmaßes
 
Fliegenstrecken
Bachforelle 30 cm 01.10. bis 15.04.
Regenbogenforelle 30 cm 15.12. bis 15.04.

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